Hunde in Natur und Landschaft: Was zu berücksichtigen ist
Sehr geehrte Hundebesitzer,
Sie wollen als Hundehalter für Ihren Hund das Beste. Dazu gehört auch eine ausreichende Bewegung für Ihren Hund. Das ist so auch gut und richtig. Hunde brauchen, je nach Rasse, mehr oder weniger Auslauf.
Da aber auch auf die Interessen und Rechte anderer Menschen und Tiere Rücksicht genommen werden muss, können Hunde leider nicht überall frei herumlaufen und spielen.
Um Interessenkonflikte zu vermeiden, hat der Gesetzgeber für den Umgang mit Hunden verschiedene Regeln aufgestellt. Diese möchten wir hier mit dem besonderen Blickwinkel „Hunde in Natur und Landschaft“ vorstellen und um Verständnis für die Einhaltung im Interesse der Mitmenschen und Mitgeschöpfe werben.
Generell gilt für Schleswig-Holstein überall das Gesetz über das Halten von Hunden.
Besonders wird darauf hingewiesen, dass Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
Wo Hunde frei laufen dürfen:
Hunde dürfen sich auf Hundeauslaufplätzen und auf eingezäunten Privatgrundstücken ohne Einschränkungen frei bewegen. Die freie Landschaft darf nur auf Wegen und Wegrändern betreten werden. Eine generelle Leinenpflicht gibt es hier und auf ausgewiesenen Hundestränden nicht, allerdings sind die allgemeinen Pflichten des Gefahrhundegesetz zu beachten. Ferner ist darauf zu achten, dass der Hund Wild nicht verfolgt oder nachstellt.
Wo Hunde nur angeleint laufen dürfen:
Im Wald und auf Deichen dürfen Hunde in Schleswig-Holstein nur angeleint mitgenommen werden. Das gilt auch in Naturschutzgebieten, in Park- und Grünanlagen und auf Friedhöfen. Die Leinenpflicht dient auch hier in erster Linie dem Schutz der dort lebenden Tiere.
In Neumünster müssen Hunde zum Beispiel im Stadtwald, im Brachenfelder Gehölz und in Naturschutzgebieten, wie dem Dosenmoor und dem Westufer des Einfelder Sees angeleint werden. Gleiches gilt für den geschützten Landschaftsbestandteil Vierkamp.
Wo Hunde nicht laufen dürfen:
Felder und Wiesen dürfen nicht betreten werden, auch wenn diese abgeerntet sind. Dies dient u. a. dem Schutz der dort lebenden Tiere. Der Hund ist aus Sicht der meisten Wildtiere und bodenbrütenden Vögel eine große Gefahr und bedeutet daher für die Tiere Stress. Auch wenn Sie keine Tiere sehen, bedeutet das nicht, dass hier keine Tiere sind.
Trotz der guten Tarnung sind zum Beispiel trächtige Rehe, Kitze, kleine Feldhasen und Feldlerchen frei laufenden Hunden schutzlos ausgesetzt und bieten eine leichte Beute. Daher bitten wir Sie insbesondere in der Brut- und Setzzeit der Wildtiere (1. März bis 15. Juni) und in Notzeiten um besondere Rücksichtnahme. Im Winter kostet eine Flucht durch tiefen Schnee Rehe etwa das 60-fache an Energie, als wenn sie ruhen. Das kann bei härteren Wintern schnell den Hungertod bedeuten.
Hunde dürfen nicht auf Badeplätze, Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitgenommen werden.
Die wichtigsten Gesetze in Kürze
- Die freie Landschaft (Flur) darf nur auf Wegen und Wegrändern betreten werden (§30 Landesnaturschutzgesetz), ein Leinenzwang gilt nicht.
- Wälder dürfen ebenso nur auf den Wegen betreten werden. Wenn ein Hund mitgeführt wird, muss dieser stets angeleint sein (§17 Abs. 2 Nr. 3 Landeswaldgesetz).
- In Naturschutzgebieten und auf anderen geschützten Flächen regeln besondere Verordnungen das Betretungsrecht. Bitte wenden Sie sich an die Untere Naturschutzbehörde Neumünster, wenn Sie bezüglich des Schutzstatus einer Fläche unsicher sind.
- Haustiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden (Straßenverkehrsordnung §28 Abs. 1).
- Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen, können als gefährliche Hunde eingestuft werden.
Ein einmaliger Vorfall ist dabei ausreichend! - Unkontrolliert ist das Verhalten, wenn der Hundehalter oder der Hundeführer den Hund am Hetzen nicht zu hindern vermag.
- Folgen der Einstufung als „gefährlicher Hund“ sind zum Beispiel:
- Es muss eine Erlaubnis zum Halten des Hundes bei der Ordnungsbehörde beantragt werden.
- Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der sie führenden Person sichtbar Wild verfolgen oder reißen, dürfen von den Jagdausübungsberechtigten oder anderen beauftragten Jagdscheininhabern getötet werden (§21 Abs. 1 Nr. 2 Landesjagdgesetz).
- Das Halten und Führen eines Hundes bedarf gerade in der Brut- und Setzzeit der Wildtiere (1. März bis 15. Juni), aber auch in Notzeiten wie im Winter, besonderer Rücksichtnahme
- (§19a Bundesjagdgesetz,
- §39 Bundesnaturschutzgesetz).
Bitte beachten Sie die hier genannten Gesetze, die zum Schutz Ihres Hundes und der Wildtiere erlassen worden sind.
Verstöße gegen alle hier genannten Gesetze stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet werden können.
Wir danken für Ihr Verständnis.
Kreisjägerschaft Neumünster im Landesjagdverband Schleswig e.V.
Die wichtigsten Punkte aus dem Hundegesetz von 2016:
Allgemeine Pflichten
Grundsätzlich gilt, dass Hunde so zu halten sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Zu beachten sind u.a.:
- Leinenpflichten in bestimmten öffentlichen Bereichen, z.B. Fußgängerzonen, Märkte, öffentliche Gebäude und Verkehrsmittel
- Mitnahmeverbote in bestimmten Einrichtungen, z.B. Kirchen, Theater, Badeanstalten oder auf Kinderspielplätze
- Anhand eines Halsbandes oder ähnlicher Kennzeichnung muss der Hundehalter ermittelbar sein.
- Verbot der Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
- Pflicht, Verunreinigungen durch den Hund unverzüglich zu entsorgen
Im Rahmen ihres Einsatzes gelten Ausnahmen für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Assistenz- und Therapiehunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde.
Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen elektronisch gekennzeichnet werden. Die Tierärztin oder der Tierarzt setzt dafür einen etwa reiskorngroßen Mikrochip unter der Haut des Hundes ein. Der Transponder muss dem ISO-Standard 11784 entsprechen und mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden können.
Hunde werden zukünftig dann als gefährlich eingestuft, wenn sie auffällig geworden sind, z.B. weil sie Menschen oder Tiere verletzt haben oder unkontrolliert Tiere hetzen oder reißen.
Halter, deren Hund als gefährlich eingestuft wurde, müssen u.a. eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung mit dem Hund ablegen, um diesen weiterhin halten zu dürfen.